PRESSEMITTEILUNGEN ZUR VERÖFFENTLICHUNG
Wertpapierübertragung künftig ohne Gebühren möglich
Januar 2005 -- Verbraucherzentralen hatten in einer Art
"Musterverfahren" erfolgreich dagegen geklagt, dass abgebende Kreditinstitute
kein Entgelt dafür verlangen dürfen, wenn Privatanleger ihre Effekten
(Wertpapiere) auf eine andere Bank übertragen. Entsprechende Klauseln in den
Preisverzeichnissen bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute
verstoßen gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Wertpapiere im heutigen Handelsverkehr werden regelmäßig nicht mehr
körperlich gehandelt werden, weil sie gewöhnlich nur als nicht verbriefte Rechte
in der Girosammelverwahrung bestehen. Diese Rechte werden zentral
bewirtschaftet. Die Verwaltung von Wertpapieren ist deshalb in gewisser Weise so
einfach wie die Ein- und Auszahlung auf einem Girokonto.
Die gesetzliche Pflicht einer Bank, Wertpapiere bei einem Depotwechsel
herauszugeben stelle in dieser Weise nach Auffassung des Bundesgerichtshofs
(BGH) auch keinen besonderen Aufwand für Geldinstitute dar, weshalb deren
Erfüllung nicht separat in Rechnung gestellt werden dürfe (Aktenzeichen XI ZR
200/03 und XI ZR 49/04).
Diese Entscheidungen verbessern den Anlegerschutz und stärken den Wettbewerb.