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BVI-Jahrbuch

 

PRESSEMITTEILUNGEN ZUR VERÖFFENTLICHUNG


Wertpapierübertragung künftig ohne Gebühren möglich

Januar 2005 -- Verbraucherzentralen hatten in einer Art "Musterverfahren" erfolgreich dagegen geklagt, dass abgebende Kreditinstitute kein Entgelt dafür verlangen dürfen, wenn Privatanleger ihre Effekten (Wertpapiere) auf eine andere Bank übertragen. Entsprechende Klauseln in den Preisverzeichnissen bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute verstoßen gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Wertpapiere im heutigen Handelsverkehr werden regelmäßig nicht mehr körperlich gehandelt werden, weil sie gewöhnlich nur als nicht verbriefte Rechte in der Girosammelverwahrung bestehen. Diese Rechte werden zentral bewirtschaftet. Die Verwaltung von Wertpapieren ist deshalb in gewisser Weise so einfach wie die Ein- und Auszahlung auf einem Girokonto.

Die gesetzliche Pflicht einer Bank, Wertpapiere bei einem Depotwechsel herauszugeben stelle in dieser Weise nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch keinen besonderen Aufwand für Geldinstitute dar, weshalb deren Erfüllung nicht separat in Rechnung gestellt werden dürfe (Aktenzeichen XI ZR 200/03 und XI ZR 49/04).

Diese Entscheidungen verbessern den Anlegerschutz und stärken den Wettbewerb.

 

BESEMA GmbH Beteiligung Service Management * Stand: 17. Oktober 2009
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