veröffentlicht Juli 2003, aktualisiert März 2006
Sparen ohne Angst
- Geldanlagen ?
Einlagensicherungssysteme in Deutschland
– nicht ohne Lücken !!!
Wie gut
sind meine Einlagen bei meiner Bank oder Sparkasse gesichert?
Wenn die Bankenkrise
anhält, stellt sich die Frage, wer im Falle eines Falles tatsächlich das
Ausfallrisiko einer Bankpleite tragen wird. Häufen sich die Sanierungsfälle
und es setzt ein richtiger Crash mit weitreichenden Bankpleiten ein, werden
die Sicherungssysteme komplett versagen. Angesichts des ökonomischen
Umfeldes fällt die Prognose leicht, dass die Liste der Probleminstitute
länger werden wird.
Beginnend mit den Bankenzusammenbrüchen der dreißiger Jahre bis hin zur
Herstatt-Krise bildeten sich die sog. Stützungsfonds der Sparkassen und
Girozentralen, der Garantiefonds und Garantieverbund der Volks- und
Raiffeisenbanken sowie der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes
deutscher Banken heraus.

Während es im
genossenschaftlichen und öffentlich-rechtlichen (Sparkassen) Kreditsektor
bislang üblich war, dass die stärkeren Institute die schwächeren übernehmen,
springt im Privatsektor der Einlagensicherungsfonds des
Bundesverbandes deutscher Banken e.V. (BdB) ein. Der Fonds war
bislang bei über 30 Bankpleiten eingesprungen. Gleichwohl dauerte vielen Kunden die Auszahlung ihrer Anlagegelder mit Fug und Recht zu lang.
Falls ein Institut die Einlagen seiner Kunden nicht zurückzahlen kann, sind die
Rückzahlungsansprüche in gewissem Umfang durch die Einlagensicherung
abgesichert. Es gibt gesetzliche (EdB, EdÖ, EdW),
institutssichernde (Sparkassen-Finanzgruppe und
Genossenschaftsbankenbereich) und darüber hinausgehend
freiwillige (private Banken, private Bausparkassen sowie öffentliche
Banken) Einlagensicherungsreinrichtungen der Bankenverbände.
Banken, die einer
institutssichernden Einrichtung angehören, sind von der
Pflichtmitgliedschaft in einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung
befreit (§ 12 EAEG). Nur die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen
unterliegen der Aufsicht durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin). Ob und in welcher Höhe
Entschädigungsansprüche bestehen, stellt die Entschädigungseinrichtung nach
Anmeldung der Kundenansprüche fest, die auch für die Auszahlung der Gelder
zuständig ist.
Insolvenzschutz bei privaten Geschäftsbanken – Fehler im System
-
Mitglieder im Einlagensicherungsfonds des BdB
Zwar müssen die Inhaber von Girokonten, Sparguthaben, Sparbriefen
(sofern sie auf ihren Namen lauten) oder Festgeldern im
Insolvenzfall einer dem Einlagensicherungsfonds angeschlossenen
Bank im Regelfall nicht um ihre Einlagen bangen. Denn dieser
Schutz umfasst alle "Nichtbankeneinlagen", also die Guthaben von
Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen und öffentlichen Stellen.

Doch wer als Privatperson sein Geld in vermeintlich sichere
bankeigene Schuldverschreibungen (Inhaberpapiere) steckt, sieht
bei einer Bankpleite wahrscheinlich trotzdem "in die Röhre". In der
Anlage I des Einlagensicherungsfonds heißt es: "Der
Einlagensicherungsfonds sichert alle Verbindlichkeiten, die in der
Bilanzposition "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" auszuweisen sind.
Hierzu zählen Sicht-, Termin- und Spareinlagen und auf
den Namen lautenden
Sparbriefe. Die Sicherungsgrenze je Gläubiger beträgt 30% des für
die Einlagensicherung jeweils maßgeblich haftenden Eigenkapitals der
Bank. Das sind selbst bei kleinen Instituten mit einem
Eigenkapital von 5 Mio. Euro Beträge bis zu
1,5 Millionen Euro pro Einleger.
Welche Banken dem Einlagensicherungsfonds des BdB angehören, können
Sie im Internet unter
http://www.bankenverband.de in
Erfahrung bringen.
Nicht gesichert sind dagegen Forderungen, über die die Bank
Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie z. B.
Inhaberschuldverschreibungen und Inhabereinlagenzertifikate,
die nicht auf den Namen des Bankkunden lauten sowie Verbindlichkeiten
gegenüber Kreditinstituten". Dies sind dann reine Insolvenzforderungen,
d.h. hier kommt der Anleger in einen Topf mit den Lieferanten von
Radiergummi, Toilettenpapier usw.. Ausdrücklich nicht über den
Fonds abgesichert sind zum Beispiel auch Genussscheine
oder stille Beteiligungen.
Die Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen
bekannt gegeben. Sie kann im Internet unter
http://www.bdb.de abgefragt werden. Doch wie viel Geld
tatsächlich im Topf des Einlagensicherungsfonds ist, beantwortet
die Bankenlobby nicht. Laut Statut des Einlagensicherungsfonds
besteht absolute "Geheimhaltungs- und Schweigepflicht". Man will "keinen
Anlass für Spekulationen geben" (Bankensprecher).
Dies ist nicht tragbar. Die Zahl gehört auf den
Tisch!
Die Zeitschrift DM 6/95 kam bei Recherchen zu dem Ergebnis: "Auf
dem Feuerwehr-Konto dürften zusammen mit Zinsen
und Zinseszinsen zur Mitte 1995 rund 5,7 Milliarden Mark [Mark
(!), nicht Euro] liegen. Unberücksichtigt blieben die
Pleitefälle, da keine verbindlichen Angaben existieren, wie viel
Gelder aus dem Topf abgeflossen sind". Dass selbst eine Großbank
ihre Schalter schließen kann, galt lange Zeit als undenkbar - bis
der Spekulant Nick Leeson 1985 die Baring-Bank ruinierte. Bei einer
Mega-Pleite können die Belastungen für den Fonds erheblich sein, wie
das Beispiel Schmidt Bank (Jahr 2001) zeigt: Mehr als 3 Mrd. Euro an
Kundenforderungen waren angabegemäß durch den
Einlagensicherungsfonds gedeckt. War das auch einer der Gründe,
warum drei große Banken die Schmidt Bank vor der Insolvenz bewahrt
haben?
Sollte ein Kunde doch einmal in Zusammenhang mit den Inhaberpapieren
eine dumme Frage nach der Sicherheit dieser Anlageform stellen, bleibt
der Bank immer noch der Hinweis auf ihren guten Namen. Der Name des 1995
Pleite gegangenen "Bankhauses Fischer & Co." klingt doch heute auch noch
gut oder?
-
Sonstige private Banken (gesetzlicher Mindestschutz)
Durch die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB)
sind im Pleitefall pro Anleger höchstens 20.000 Euro und nur bis zu 90%
der Einlagen (z. B. Sparbriefe, Termingelder und Kontoguthaben)
abgesichert. Das heißt konkret: Hätte beispielsweise ein Sparer einen
Anspruch von 20.000 Euro, werden ihm nur 18.000 Euro (90% von 20.000
Euro) erstattet. Ein Kunde, der ein Sparguthaben von 30.000 Euro
besessen hätte, bekäme nur 20.000 Euro von der EdB zurück. Gemäß
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) gehören dem
BdB von Gesetzes wegen alle in Deutschland tätigen privaten und
öffentlich-rechtlichen Einlagenkreditinstitute und alle
Wertpapierhandelsunternehmen an.
Bei Gemeinschaftskonten (sog. Und / Oder - Konten) hat jeder
Kontoinhaber jeweils einen separaten Anspruch auf Entschädigung. Der
Maximalbetrag der gesetzlichen Entschädigung beispielsweise bei zwei
Kontoinhabern, z. B. einem Ehepaar, liegt damit bei 40.000 Euro (§ 4 V EAEG).
- Auslandsbanken
Auch hier heißt es genau
hinsehen: In der EU gelten lediglich 20.000 Euro als gesetzlicher
Mindeststandard. Dieser geringen Sicherungsgrenze genügen nur Belgien,
Griechenland, Irland, Luxemburg, die Niederlande, Österreich und Spanien.
Alle anderen EU-Länder bieten mehr. In der Schweiz sind z. B. 30.000 Franken
abgesichert, in den USA immerhin 100.000 US $. Für Niederlassungen von
Instituten aus EU-Ländern ist primär die Einlagensicherung des
Ursprungslandes zuständig.
Insolvenzschutz bei Genossenschaftsbanken
(Volks- und
Raiffeisenbanken) und genossenschaftlichen Zentralbanken
Die
genossenschaftliche Sicherungseinrichtung beim Bundesverband der
deutschen Volks- und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) in Berlin umfasst für zahlungsunfähige
Mitgliedsbanken den Garantiefonds und den Garantieverbund. Der
Garantiefonds leistet in erster Linie
Hilfen in Form von Zuschüssen gegen Besserungsschein und als Darlehen. Der
Garantieverbund aller am Garantiefonds beteiligten Banken gewährt
zusätzliche Bürgschaften und Garantien. Die Gemeinschaft der
Genossenschaftsbanken garantiert somit den Bestand jeder einzelnen Bank.
Der Verbund hat sich in der Vergangenheit bewährt. Eine Insolvenz wird damit unmöglich, es sei denn, das gesamte System bricht
zusammen.
Die BAG Bankaktiengesellschaft, Hamm
als eine
100%ige Tochter des Bundesverbandes der deutschen Volks- und
Raiffeisenbanken (BVR) ist ein zum genossenschaftlichen Verbund gehörendes
Spezialinstitut mit einer Bilanzsumme (verwaltetes Volumen) von sage und
schreibe über 4,3 Milliarden Euro (Bilanz 2004). Sie wickelt überwiegend für die rund
1.400 Genossenschaftsbanken seit Anfang der 80er Jahre Problemkredite,
Immobilien aus Rettungserwerben bzw.
schwierige Fondsengagements ab. Etwa 240 Mitarbeiter sind bei der
Konzernmutter mit der
Bearbeitung, Sanierung und Abwicklung von Problemkreditfällen und Objekten
bundesweit beschäftigt. Diese Konstruktion ist in Deutschland nahezu
einmalig. (http://www.bankaktiengesellschaft.de)
Über die Funktionsweise der Sicherungseinrichtung für
Genossenschaftsbanken gibt Ihnen der Bundesverband der Deutschen Volks- und
Raiffeisenbanken e.V. auf seiner Internetseite
http://www.bvr.de weiter Auskunft.
Insolvenzschutz bei öffentlich-rechtlichen Banken
und Sparkassen, öffentlichen Bausparkassen
Auch nach der Ersetzung der Anstaltslast und dem
Auslaufen der Gewährträgerhaftung ab dem 19.07.2005 besteht für die
Kunden weiter umfassende Sicherheit ihrer Einlagen.
Der Haftungsverbund, ein Zusammenschluss von 13
Sicherungseinrichtungen der Sparkassen-Finanzgruppe (Stand 2006) besteht aus
* 11 regionalen Sparkassenstützungsfonds (~ 477
Sparkassen)
* der Sicherungsreserve der 11 Landesbanken
und Girozentralen und
* dem Sicherungsfonds der 9
Landesbausparkassen in Deutschland.
Die einzelnen Sicherungseinrichtungen sind miteinander
verknüpft, das heißt, sie teilen sich bei Bedarf den Entschädigungsbetrag.
Der Haftungsverbund gewährleistet den Bestand eines Instituts (Institutssicherung).
Einlagen bei Sparkassen und Landesbanken sind also mittelbar vor
Verlust gut abgesichert.
Die bisherigen Haftungsgrundlagen verpflichteten die
Träger der öffentlich-rechtlichen Institute - Bundesländer bzw. Kommunen (Kreise, Städte, daher z. B. auch der Name Stadtsparkasse)
- notfalls für die Institute (Anstaltslast) und die dort eingelegten
Gelder gegenüber den Kunden (Gewährträgerhaftung) finanziell
einzustehen. Gewährträger der Bankgesellschaft Berlin zum Beispiel war das Land Berlin.
Diese quasi Ausfallbürgschaft griff, wenn in das Vermögen der Sparkasse erfolglos vollstreckt wurde.
Der Wegfall der Anstaltslast und das Auslaufen der Gewährträgerhaftung
führen dazu, dass der Träger für das Institut nicht mehr einstehen darf. Die
Akzeptanz der kommunalen Trägerschaft und ihres öffentlichen Auftrages -
flächendeckendes Finanzdienstleistungsangebot für alle Gruppen der
Bevölkerung - bleibt aber bestehen.
Ein weiterer beim VÖB (Verband Öffentlicher Banken
Deutschland e.V.,
http://www.voeb.de) errichteter freiwilliger Einlagensicherungsfonds (Träger:
Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands
GmbH, EdÖ) sichert darüber hinaus die Verbindlichkeiten gegenüber Nichtkreditinstituten, mit
Ausnahme wiederum der
Inhaberpapiere.
Näheres zum Sicherungssystem der
Sparkassen-Finanzgruppe erhalten Sie vom Deutschen Sparkassen- und
Giroverband im Internet unter
http://www.dsgv.de (Sparkassen-Finanzgruppe
»» Haftungsgrundlagen).
Insolvenzschutz bei
Wertpapierhandelsunternehmen
Für Wertpapierhandelsbanken,
Finanzdienstleister, Kapitalanlagegesellschaften, Kreditinstitute, die keine
Einlagenkreditinstitute sind, usw. ist seit 1998 die
Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) in Berlin zuständig.
Der Entschädigungsanspruch richtet sich nach dem Wert der Forderung aus
Wertpapiergeschäften bei Eintritt des Entschädigungsfalles. Der
Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach begrenzt auf 90% der Forderung,
höchstens jedoch auf 20.000 Euro. Diese Obergrenze bezieht sich auf die
Gesamtforderung gegenüber dem Wertpapierhandelsunternehmen. Sie ist damit
unabhängig von der Anzahl der Konten oder Depots (http://www.e-d-w.de).
Welche Gelder werden nun durch die
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssysteme geschützt?
Die gesetzliche Einlagensicherung schützt
vorrangig private Anleger und kleinere Unternehmen (§ 3 II EAEG).
Geschützt werden in gewissem Umfang "Kundeneinlagen"
und "Kundenforderungen aus Wertpapiergeschäften" durch Zugehörigkeit
zu einer Entschädigungseinrichtung. Auf der Homepage
http://www.bafin.de
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) werden
"Einlagen" und "Kundenforderungen" (Rubrik "Für Verbraucher"
»» "Sicherungs- und Entschädigungseinrichtungen")
wie folgt beschrieben:
Einlagen sind Kontoguthaben (Giroeinlagen,
Sparguthaben, Tages- oder Termingelder, auf den Namen lautende Sparbriefe
und ähnliches) sowie Forderungen, die das Institut durch Ausstellung einer
Urkunde verbrieft hat (Namensschuldverschreibungen und ähnliches), jedoch
zum Beispiel nicht Inhaber- und Orderschuldverschreibungen,
Genussrechtsverbindlichkeiten oder Verbindlichkeiten aus eigenen Wechseln.
Kundenforderungen aus Wertpapiergeschäften sind
Gelder, die Anlegern im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften geschuldet
werden, zum Beispiel Dividenden, Ausschüttungen, Verkaufserlöse.
Wertpapiere (auch Investmentfondsanteile) sind keine Einlagen.
Wann ist also insgesamt
Vorsicht geboten?
|
Grundsätzlich ist immer
auf die Kreditwürdigkeit, das Rating und das Standing der Bank oder
Sparkasse zu achten. Dies gilt nicht nur bei größeren Anlagebeträgen:
-
gehört zum Beispiel
die Bank keiner Institutsgruppensicherung an, so gilt die
gesetzliche Grundsicherung (€ 20.000,00, max. 90% der Einlagensumme);
bei Gemeinschaftskonten verdoppelt sich der Maximalbetrag der
gesetzlichen Entschädigung (§ 4 V EAEG).
-
Inhaberpapiere
(z.B. Inhaberschuldverschreibungen),
Inhabereinlagenzertifikate:
Diese werden von den Einlagensicherungseinrichtungen
grundsätzlich nicht erfasst. Gleiches gilt für
Staatspapiere
(Staatsanleihen), Pfandbriefe, (Bank-) Aktien oder Genussscheine
usw.; hier gilt uneingeschränkt: genau hinsehen!
-
US-Dollar-Konten
oder Einlagen
in Schweizer Franken sind
nicht geschützt (§ 4 I EAEG).
Die Entschädigungspflicht besteht nur für Einlagen in Euro und
sonstigen Währungen der EU-Mitgliedstaaten.
Tipps im Falle einer konkreten Bankinsolvenz:
Möglichst schnell
...
-
Aktiendepots auf eine
andere Bank oder Sparkasse übertragen, um bei Kursschwankungen
darauf Zugriff zu haben. Wie schnell allerdings die Übertragung
vonstatten geht, ist immer noch ein anderes Thema.
-
die Zahlungsströme,
insbesondere Gutschriften, zum Beispiel Gehaltszahlungen, auf eine
andere Kontoverbindung umleiten.
-
sich auf dem neuen
Girokonto eine Kreditlinie einräumen lassen, weil eine mögliche
Entschädigungszahlung bei den Einlagen u. U. mehrere Monate dauern
kann.
Die Sicherungseinrichtungen greifen nicht bei
einer allgemeinen Krise der Kreditwirtschaft! Wenn ein
Bankenzusammenbruch einen Sicherungsfonds überfordert oder gar das
Bankensystem als solches in seinem Bestand gefährdet, ist es Sache der
Regierung bzw. des Gesetzgebers, wie mit dem wirtschafts- und
finanzpolitischen Instrumentarium eines ,,too big to fail" Themas
begegnet wird. Ihr Handeln ist vorher nicht kalkulierbar.
Investmentfonds schützen nur bedingt.
Wertpapiere (auch Investmentfondsanteile) sind keine Einlagen. Sie
stehen im Eigentum des Kunden und werden für diesen von der Bank /
Sparkasse nur verwahrt. Investmentfonds als Sondervermögen können zwar
an sich nicht Pleite gehen, einzelne in ihnen aber enthaltene
Vermögenswerte schon. Nicht die Verpackung des Investmentfonds, also der
Name und das marketingmäßige Drumherum ist entscheidend, sondern das,
was drin ist. Und hoffentlich sind das mehrheitlich qualitativ
ausgewählte, substanzhaltige Sachwerte und wenig renditeschwache
Geldanlagevernichtungsinstrumente. |
Es sind also nicht immer nur die guten Zinsen, die bei
einer Anlageentscheidung eine Rolle spielen sollten. Genauso wichtig ist die
Einlagensicherung des Instituts. Geld wirklich gut anlegen ist in diesen Zeiten
schon eine Kunst. Die Zinsen sind sprichwörtlich im Keller und höhere Renditen
erzielen Sie nur, wenn Sie bereit sind, höhere Risiken einzugehen. Viele scheuen
sich allerdings davor.
Der Anlageberater zu einem älteren, schwerhörigen
Kunden:
"Na, Du
alte, taube Schreckschraube, heute morgen wieder in der Bar gehockt und
Sekt gesoffen?" - "Nein, Herr Lehmann, in der Stadt gewesen, Hörgerät
gekauft!"