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veröffentlicht Juli 2003, aktualisiert März 2006

Sparen ohne Angst - Geldanlagen ?

Einlagensicherungssysteme in Deutschland

– nicht ohne Lücken !!!

Wie gut sind meine Einlagen bei meiner Bank oder Sparkasse gesichert?

Wenn die Bankenkrise anhält, stellt sich die Frage, wer im Falle eines Falles tatsächlich das Ausfallrisiko einer Bankpleite tragen wird. Häufen sich die Sanierungsfälle und es setzt ein richtiger Crash mit weitreichenden Bankpleiten ein, werden die Sicherungssysteme komplett versagen. Angesichts des ökonomischen Umfeldes fällt die Prognose leicht, dass die Liste der Probleminstitute länger werden wird.

Beginnend mit den Bankenzusammenbrüchen der dreißiger Jahre bis hin zur Herstatt-Krise bildeten sich die sog. Stützungsfonds der Sparkassen und Girozentralen, der Garantiefonds und Garantieverbund der Volks- und Raiffeisenbanken sowie der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken heraus.

Während es im genossenschaftlichen und öffentlich-rechtlichen (Sparkassen) Kreditsektor bislang üblich war, dass die stärkeren Institute die schwächeren übernehmen, springt im Privatsektor der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. (BdB) ein. Der Fonds war bislang bei über 30 Bankpleiten eingesprungen. Gleichwohl dauerte vielen Kunden die Auszahlung ihrer Anlagegelder mit Fug und Recht zu lang.

Falls ein Institut die Einlagen seiner Kunden nicht zurückzahlen kann, sind die Rückzahlungsansprüche in gewissem Umfang durch die Einlagensicherung abgesichert. Es gibt gesetzliche (EdB, EdÖ, EdW), institutssichernde (Sparkassen-Finanzgruppe und Genossenschaftsbankenbereich) und darüber hinausgehend freiwillige (private Banken, private Bausparkassen sowie öffentliche Banken) Einlagensicherungsreinrichtungen der Bankenverbände.

Banken, die einer institutssichernden Einrichtung angehören, sind von der Pflichtmitgliedschaft in einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung befreit (§ 12 EAEG). Nur die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin). Ob und in welcher Höhe Entschädigungsansprüche bestehen, stellt die Entschädigungseinrichtung nach Anmeldung der Kundenansprüche fest, die auch für die Auszahlung der Gelder zuständig ist.

 

Insolvenzschutz bei privaten Geschäftsbanken – Fehler im System

  • Mitglieder im Einlagensicherungsfonds des BdB

    Zwar müssen die Inhaber von Girokonten, Sparguthaben, Sparbriefen (sofern sie auf ihren Namen lauten) oder Festgeldern im Insolvenzfall einer dem Einlagensicherungsfonds angeschlossenen Bank im Regelfall nicht um ihre Einlagen bangen. Denn dieser Schutz umfasst alle "Nichtbankeneinlagen", also die Guthaben von Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen und öffentlichen Stellen.

    Doch wer als Privatperson sein Geld in vermeintlich sichere bankeigene Schuldverschreibungen (Inhaberpapiere) steckt, sieht bei einer Bankpleite wahrscheinlich trotzdem "in die Röhre". In der Anlage I des Einlagensicherungsfonds heißt es: "Der Einlagensicherungsfonds sichert alle Verbindlichkeiten, die in der Bilanzposition "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" auszuweisen sind. Hierzu zählen Sicht-, Termin- und Spareinlagen und auf den Namen lautenden Sparbriefe. Die Sicherungsgrenze je Gläubiger beträgt 30% des für die Einlagensicherung jeweils maßgeblich haftenden Eigenkapitals der Bank. Das sind selbst bei kleinen Instituten mit einem Eigenkapital von 5 Mio. Euro Beträge bis zu 1,5 Millionen Euro pro Einleger.

    Welche Banken dem Einlagensicherungsfonds des BdB angehören, können Sie im Internet unter http://www.bankenverband.de in Erfahrung bringen.

    Nicht gesichert sind dagegen Forderungen, über die die Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie z. B. Inhaberschuldverschreibungen und Inhabereinlagenzertifikate, die nicht auf den Namen des Bankkunden lauten sowie Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten". Dies sind dann reine Insolvenzforderungen, d.h. hier kommt der Anleger in einen Topf mit den Lieferanten von Radiergummi, Toilettenpapier usw.. Ausdrücklich nicht über den Fonds abgesichert sind zum Beispiel auch Genussscheine oder stille Beteiligungen.

    Die Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Sie kann im Internet unter http://www.bdb.de abgefragt werden. Doch wie viel Geld tatsächlich im Topf des Einlagensicherungsfonds ist, beantwortet die Bankenlobby nicht. Laut Statut des Einlagensicherungsfonds besteht absolute "Geheimhaltungs- und Schweigepflicht". Man will "keinen Anlass für Spekulationen geben" (Bankensprecher). Dies ist nicht tragbar. Die Zahl gehört auf den Tisch!

    Die Zeitschrift DM 6/95 kam bei Recherchen zu dem Ergebnis: "Auf dem Feuerwehr-Konto dürften zusammen mit Zinsen und Zinseszinsen zur Mitte 1995 rund 5,7 Milliarden Mark [Mark (!), nicht Euro] liegen. Unberücksichtigt blieben die Pleitefälle, da keine verbindlichen Angaben existieren, wie viel Gelder aus dem Topf abgeflossen sind". Dass selbst eine Großbank ihre Schalter schließen kann, galt lange Zeit als undenkbar - bis der Spekulant Nick Leeson 1985 die Baring-Bank ruinierte. Bei einer Mega-Pleite können die Belastungen für den Fonds erheblich sein, wie das Beispiel Schmidt Bank (Jahr 2001) zeigt: Mehr als 3 Mrd. Euro an Kundenforderungen waren angabegemäß durch den Einlagensicherungsfonds gedeckt. War das auch einer der Gründe, warum drei große Banken die Schmidt Bank vor der Insolvenz bewahrt haben?

Sollte ein Kunde doch einmal in Zusammenhang mit den Inhaberpapieren eine dumme Frage nach der Sicherheit dieser Anlageform stellen, bleibt der Bank immer noch der Hinweis auf ihren guten Namen. Der Name des 1995 Pleite gegangenen "Bankhauses Fischer & Co." klingt doch heute auch noch gut oder?

  • Sonstige private Banken (gesetzlicher Mindestschutz)

    Durch die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) sind im Pleitefall pro Anleger höchstens 20.000 Euro und nur bis zu 90% der Einlagen (z. B. Sparbriefe, Termingelder und Kontoguthaben) abgesichert. Das heißt konkret: Hätte beispielsweise ein Sparer einen Anspruch von 20.000 Euro, werden ihm nur 18.000 Euro (90% von 20.000 Euro) erstattet. Ein Kunde, der ein Sparguthaben von 30.000 Euro besessen hätte, bekäme nur 20.000 Euro von der EdB zurück. Gemäß Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) gehören dem BdB von Gesetzes wegen alle in Deutschland tätigen privaten und öffentlich-rechtlichen Einlagenkreditinstitute und alle Wertpapierhandelsunternehmen an.

    Bei Gemeinschaftskonten (sog. Und / Oder - Konten) hat jeder Kontoinhaber jeweils einen separaten Anspruch auf Entschädigung. Der Maximalbetrag der gesetzlichen Entschädigung beispielsweise bei zwei Kontoinhabern, z. B. einem Ehepaar, liegt damit bei 40.000 Euro (§ 4 V EAEG).

  • Auslandsbanken

    Auch hier heißt es genau hinsehen: In der EU gelten lediglich 20.000 Euro als gesetzlicher Mindeststandard. Dieser geringen Sicherungsgrenze genügen nur Belgien, Griechenland, Irland, Luxemburg, die Niederlande, Österreich und Spanien. Alle anderen EU-Länder bieten mehr. In der Schweiz sind z. B. 30.000 Franken abgesichert, in den USA immerhin 100.000 US $. Für Niederlassungen von Instituten aus EU-Ländern ist primär die Einlagensicherung des Ursprungslandes zuständig.

 

Insolvenzschutz bei Genossenschaftsbanken (Volks- und Raiffeisenbanken) und genossenschaftlichen Zentralbanken

Die genossenschaftliche Sicherungseinrichtung beim Bundesverband der deutschen Volks- und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) in Berlin umfasst für zahlungsunfähige Mitgliedsbanken den Garantiefonds und den Garantieverbund. Der Garantiefonds leistet in erster Linie Hilfen in Form von Zuschüssen gegen Besserungsschein und als Darlehen. Der Garantieverbund aller am Garantiefonds beteiligten Banken gewährt zusätzliche Bürgschaften und Garantien. Die Gemeinschaft der Genossenschaftsbanken garantiert somit den Bestand jeder einzelnen Bank. Der Verbund hat sich in der Vergangenheit bewährt. Eine Insolvenz wird damit unmöglich, es sei denn, das gesamte System bricht zusammen.

Die BAG Bankaktiengesellschaft, Hamm

als eine 100%ige Tochter des Bundesverbandes der deutschen Volks- und Raiffeisenbanken (BVR) ist ein zum genossenschaftlichen Verbund gehörendes Spezialinstitut mit einer Bilanzsumme (verwaltetes Volumen) von sage und schreibe über 4,3 Milliarden Euro (Bilanz 2004). Sie wickelt überwiegend für die rund 1.400 Genossenschaftsbanken seit Anfang der 80er Jahre Problemkredite, Immobilien aus Rettungserwerben bzw. schwierige Fondsengagements ab. Etwa 240 Mitarbeiter sind bei der Konzernmutter mit der Bearbeitung, Sanierung und Abwicklung von Problemkreditfällen und Objekten bundesweit beschäftigt. Diese Konstruktion ist in Deutschland nahezu einmalig. (http://www.bankaktiengesellschaft.de)

Über die Funktionsweise der Sicherungseinrichtung für Genossenschaftsbanken gibt Ihnen der Bundesverband der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken e.V. auf seiner Internetseite http://www.bvr.de weiter Auskunft.

 

Insolvenzschutz bei öffentlich-rechtlichen Banken und Sparkassen, öffentlichen Bausparkassen

Auch nach der Ersetzung der Anstaltslast und dem Auslaufen der Gewährträgerhaftung ab dem 19.07.2005 besteht für die Kunden weiter umfassende Sicherheit ihrer Einlagen.

Der Haftungsverbund, ein Zusammenschluss von 13 Sicherungseinrichtungen der Sparkassen-Finanzgruppe (Stand 2006) besteht aus

* 11 regionalen Sparkassenstützungsfonds (~ 477 Sparkassen)

* der Sicherungsreserve der 11 Landesbanken und Girozentralen und

* dem Sicherungsfonds der 9 Landesbausparkassen in Deutschland.

Die einzelnen Sicherungseinrichtungen sind miteinander verknüpft, das heißt, sie teilen sich bei Bedarf den Entschädigungsbetrag. Der Haftungsverbund gewährleistet den Bestand eines Instituts (Institutssicherung). Einlagen bei Sparkassen und Landesbanken sind also mittelbar vor Verlust gut abgesichert.

Die bisherigen Haftungsgrundlagen verpflichteten die Träger der öffentlich-rechtlichen Institute - Bundesländer bzw. Kommunen (Kreise, Städte, daher z. B. auch der Name Stadtsparkasse) - notfalls für die Institute (Anstaltslast) und die dort eingelegten Gelder gegenüber den Kunden (Gewährträgerhaftung) finanziell einzustehen. Gewährträger der Bankgesellschaft Berlin zum Beispiel war das Land Berlin. Diese quasi Ausfallbürgschaft griff, wenn in das Vermögen der Sparkasse erfolglos vollstreckt wurde. Der Wegfall der Anstaltslast und das Auslaufen der Gewährträgerhaftung führen dazu, dass der Träger für das Institut nicht mehr einstehen darf. Die Akzeptanz der kommunalen Trägerschaft und ihres öffentlichen Auftrages - flächendeckendes Finanzdienstleistungsangebot für alle Gruppen der Bevölkerung - bleibt aber bestehen.

Ein weiterer beim VÖB (Verband Öffentlicher Banken Deutschland e.V., http://www.voeb.de) errichteter freiwilliger Einlagensicherungsfonds (Träger: Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH, EdÖ) sichert darüber hinaus die Verbindlichkeiten gegenüber Nichtkreditinstituten, mit Ausnahme wiederum der Inhaberpapiere.

Näheres zum Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe erhalten Sie vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband im Internet unter http://www.dsgv.de (Sparkassen-Finanzgruppe »» Haftungsgrundlagen).

 

Insolvenzschutz bei Wertpapierhandelsunternehmen

Für  Wertpapierhandelsbanken, Finanzdienstleister, Kapitalanlagegesellschaften, Kreditinstitute, die keine Einlagenkreditinstitute sind, usw. ist seit 1998 die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) in Berlin zuständig. Der Entschädigungsanspruch richtet sich nach dem Wert der Forderung aus Wertpapiergeschäften bei Eintritt des Entschädigungsfalles. Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach begrenzt auf 90% der Forderung, höchstens jedoch auf 20.000 Euro. Diese Obergrenze bezieht sich auf die Gesamtforderung gegenüber dem Wertpapierhandelsunternehmen. Sie ist damit unabhängig von der Anzahl der Konten oder Depots (http://www.e-d-w.de).

 

Welche Gelder werden nun durch die Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssysteme geschützt?

Die gesetzliche Einlagensicherung schützt vorrangig private Anleger und kleinere Unternehmen (§ 3 II EAEG).

Geschützt werden in gewissem Umfang "Kundeneinlagen" und "Kundenforderungen aus Wertpapiergeschäften" durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung. Auf der Homepage http://www.bafin.de der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) werden "Einlagen" und "Kundenforderungen" (Rubrik "Für Verbraucher" »» "Sicherungs- und Entschädigungseinrichtungen") wie folgt beschrieben:

Einlagen sind Kontoguthaben (Giroeinlagen, Sparguthaben, Tages- oder Termingelder, auf den Namen lautende Sparbriefe und ähnliches) sowie Forderungen, die das Institut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft hat (Namensschuldverschreibungen und ähnliches), jedoch zum Beispiel nicht Inhaber- und Orderschuldverschreibungen, Genussrechtsverbindlichkeiten oder Verbindlichkeiten aus eigenen Wechseln.

Kundenforderungen aus Wertpapiergeschäften sind Gelder, die Anlegern im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften geschuldet werden, zum Beispiel Dividenden, Ausschüttungen, Verkaufserlöse. Wertpapiere (auch Investmentfondsanteile) sind keine Einlagen.

 

Wann ist also insgesamt Vorsicht geboten?

Grundsätzlich ist immer auf die Kreditwürdigkeit, das Rating und das Standing der Bank oder Sparkasse zu achten. Dies gilt nicht nur bei größeren Anlagebeträgen:

  • gehört zum Beispiel die Bank keiner Institutsgruppensicherung an, so gilt die gesetzliche Grundsicherung (€ 20.000,00, max. 90% der Einlagensumme); bei Gemeinschaftskonten verdoppelt sich der Maximalbetrag der gesetzlichen Entschädigung (§ 4 V EAEG).

  • Inhaberpapiere (z.B. Inhaberschuldverschreibungen), Inhabereinlagenzertifikate: Diese werden von den Einlagensicherungseinrichtungen grundsätzlich nicht erfasst. Gleiches gilt für Staatspapiere (Staatsanleihen), Pfandbriefe, (Bank-) Aktien oder Genussscheine usw.; hier gilt uneingeschränkt: genau hinsehen!

  • US-Dollar-Konten oder Einlagen in Schweizer Franken sind nicht geschützt (§ 4 I EAEG). Die Entschädigungspflicht besteht nur für Einlagen in Euro und sonstigen Währungen der EU-Mitgliedstaaten.

 

Tipps im Falle einer konkreten Bankinsolvenz: Möglichst schnell ...

  • Aktiendepots auf eine andere Bank oder Sparkasse übertragen, um bei Kursschwankungen darauf Zugriff zu haben. Wie schnell allerdings die Übertragung vonstatten geht, ist immer noch ein anderes Thema.

  • die Zahlungsströme, insbesondere Gutschriften, zum Beispiel Gehaltszahlungen, auf eine andere Kontoverbindung umleiten.

  • sich auf dem neuen Girokonto eine Kreditlinie einräumen lassen, weil eine mögliche Entschädigungszahlung bei den Einlagen u. U. mehrere Monate dauern kann.

 

Die Sicherungseinrichtungen greifen nicht bei einer allgemeinen Krise der Kreditwirtschaft! Wenn ein Bankenzusammenbruch einen Sicherungsfonds überfordert oder gar das Bankensystem als solches in seinem Bestand gefährdet, ist es Sache der Regierung bzw. des Gesetzgebers, wie mit dem wirtschafts- und finanzpolitischen Instrumentarium eines ,,too big to fail" Themas begegnet wird. Ihr Handeln ist vorher nicht kalkulierbar.

Investmentfonds schützen nur bedingt. Wertpapiere (auch Investmentfondsanteile) sind keine Einlagen. Sie stehen im Eigentum des Kunden und werden für diesen von der Bank / Sparkasse nur verwahrt. Investmentfonds als Sondervermögen können zwar an sich nicht Pleite gehen, einzelne in ihnen aber enthaltene Vermögenswerte schon. Nicht die Verpackung des Investmentfonds, also der Name und das marketingmäßige Drumherum ist entscheidend, sondern das, was drin ist. Und hoffentlich sind das mehrheitlich qualitativ ausgewählte, substanzhaltige Sachwerte und wenig renditeschwache Geldanlagevernichtungsinstrumente.

Es sind also nicht immer nur die guten Zinsen, die bei einer Anlageentscheidung eine Rolle spielen sollten. Genauso wichtig ist die Einlagensicherung des Instituts. Geld wirklich gut anlegen ist in diesen Zeiten schon eine Kunst. Die Zinsen sind sprichwörtlich im Keller und höhere Renditen erzielen Sie nur, wenn Sie bereit sind, höhere Risiken einzugehen. Viele scheuen sich allerdings davor.

 

Der Anlageberater zu einem älteren, schwerhörigen Kunden:

"Na, Du alte, taube Schreckschraube, heute morgen wieder in der Bar gehockt und Sekt gesoffen?" - "Nein, Herr Lehmann, in der Stadt gewesen, Hörgerät gekauft!"

 

BESEMA GmbH Beteiligung Service Management * Stand: 17. Oktober 2009
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